Für Ärzte und Therapeuten

Giardia lamblia

Giardia lamblia ist weltweit verbreitet. Weitere Bezeichnungen für den Parasiten sind Giardia duodenalis und Giardia intestinalis.

Beim Camping oder auf mehrtägigen Wanderungen ohne sauberes Wasser kommt es schnell zur Infektion. Deshalb trägt die Erkrankung in den USA auch den Namen „Biber-Fieber“. Grundsätzlich kann die Giardiosis aber jeden treffen.

In Deutschland ist die Giardiosis die häufigste meldepflichtige Darmparasitose2. Kleine Kinder sind besonders gefährdet (1).

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Pathogenese und Symptomatik

Die aufgenommenen Zysten von Giardia lamblia wandeln sich im Darm in Trophozoiten um, die anschließend das Epithel des vorderen Dünndarms besiedeln (2).

Die Erkrankung kann asymptomatisch verlaufen, aber auch wässrige, faulig riechende Diarrhöen oder schmierig schwimmende Stühle auslösen. Abdominale Krämpfe, Übelkeit, Erbrechen und Meteorismen gehören zum Symptomkomplex (1).

Die Erkrankung verläuft häufig mild und selbstlimitierend, sie kann aber auch einen schweren, chronischen Verlauf nehmen (2). Mehrere Rezidive sind möglich, bis die Erkrankung schließlich ausheilt (1).

Übertragung

Katzen, Hunde, Rinder, Hirsche und Biber können den Parasiten im Darm tragen und über ihre Ausscheidungen verbreiten. Die Übertragung erfolgt fäkal-oral.

Der Parasit ist in Erde, Wasser und Lebensmitteln zu finden, die mit Fäkalien infizierter Menschen oder Tiere Kontakt hatten. Der Verzehr von kontaminiertem Wasser oder Lebensmitteln überträgt die Infektion. 
Auch die direkte Übertragung der Infektion von Mensch zu Mensch - auch über sexuellen Kontakt - ist möglich (1).

Die Giardiosis ist in Deutschland meldepflichtig (3).

Literatur

  1. Centers for Disease Control and Prevention (CDC). Parasites-Giardia, Stand 22. Juli 2015.
  2. Abteilung Infektionskrankheiten des Robert-Koch-Instituts (RKI). Darminfektionen mit einzelligen Parasiten, Stand 30. Oktober 2014.
  3. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), Stand 17.7.2017, § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern.